Verfahrensgang
LG Aachen (Urteil vom 30.08.2005; Aktenzeichen 12 O 375/01) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 30.8.2005 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des LG Aachen - 12 O 375/01 - unter Aufrechterhaltung im Übrigen mit der Maßgabe teilweise abgeändert, dass die Urteilssumme 59.484,91 EUR nebst ausgeurteilter Zinsen beträgt.
2. Die Berufung der Beklagten gegen das bezeichnete Urteil wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Hinsichtlich des Sachverhalts und der im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Gegen das Urteil des LG, auf das auch wegen aller weiteren Einzelheiten verwiesen wird, wendet sich die Berufung der Beklagten, die ihr Rechtsmittel insoweit beschränkt hat, als sie die Verurteilung zur Zahlung von 3.484,39 EUR akzeptiert, ferner die Pflicht zur Abgabe ihrer Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Betrags von 23.008,13 EUR.
Die Beklagte macht geltend, sei sie nicht zur Entrichtung weiteren Werklohns verpflichtet. Die Klägerin sei nicht berechtigt, abweichend von denjenigen Preisen abzurechnen, die im Schreiben der Klägerin vom 7.11.2000 ausgewiesen seien. Es handele sich hierbei um ein Vertragsangebot, dass sie (die Beklagte) angenommen habe. Das LG sei demgegenüber rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Angebotspreise nicht verbindlich seien.
Entgegen der Annahme des LG habe die Klägerin von vorneherein das Kalkulationsrisiko für die Kosten der endgültigen Konstruktion übernommen. Diesbezüglich habe es - so behauptet die Beklagte - auch keinen Vorbehalt seitens der Klägerin gegeben, dass es sich ...