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OLG Köln Urteil vom 08.05.2009 - 20 U 165/08

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Verfahrensgang

LG Aachen (Urteil vom 29.08.2008; Aktenzeichen 9 O 219/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.02.2010; Aktenzeichen IV ZR 119/09)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.8.2008 verkündete Urteil des LG Aachen - 9 O 219/05 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Fortzahlung von Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, die die Beklagte im Wege des Nachprüfungsverfahrens eingestellt hat.

Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten eine seit dem 1.9.2000 laufende fondsgebundene Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Dieser lagen die als Anlage B 1 vorgelegten Bedingungen der Beklagten für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zugrunde. Nachdem die Klägerin im Jahre 2001 mehrere Gehirnblutungen erlitten hatte und am Schädel operiert worden war, erkannte die Beklagte mit Schreiben vom 18.7.2002 die Berufsunfähigkeit der Klägerin ab dem 1.11.2001 an. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Klägerin als Kreissekretärsanwärterin in der Ausbildung zur Kreissekretärin, die sie im August 2000 begonnen hatte. Die Klägerin setzte die Ausbildung - unterbrochen durch Krankheitszeiten - fort und war im Rahmen der Ausbildung zuletzt wieder sechs Stunden täglich tätig. Dies teilte sie der Beklagten in einer Selbstauskunft zur Nachprüfung der Berufsunfähigkeit unter dem 26.7.2004 mit. Nach Abschluss der Ausbildung im Sep...

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