Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 24 O 277/20) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.12.2020 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 277/20 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie Versicherungsleistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung.
Sie betreibt auf der A-Straße 103 in B das "C". Für diese Betriebsstätte unterhält sie bei der Beklagten zur Versicherungsscheinnummer xyx eine Betriebsschließungsversicherung infolge Seuchengefahr (BSV), im Rahmen derer die Gefahr der Betriebsschließung gemäß Nachtrag Nr. 2 vom 16.04.2020 mit einer Tagesentschädigung von 17.948,00 Euro für eine Haftzeit von 30 Tagen versichert ist. Dem Versicherungsvertrag liegen, soweit für das Berufungsverfahren von Belang, unter anderem die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) - AVB BS 2002 - Fassung Stand Januar 2008 (im Folgenden: AVB BS 2002) zugrunde.
Diese lauten auszugsweise wie folgt:
"...
§ 1 Gegenstand der Versicherung
1. Versicherungsumfang
Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz -...