Entscheidungsstichwort (Thema)
Mangel, Verzicht, Treu und Glauben
Leitsatz (amtlich)
Dem Käufer kann der Rücktritt vom Kaufvertrag wegen einer mit einem Gebrauchsrisiko verbundenen vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) versagt sein, wenn er auf der Übergabe der Sache bestanden hat, obwohl ihn der Verkäufer zuvor mehrfach auf dieses Risiko hingewiesen hat.
Normenkette
BGB §§ 242, 434
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 20 O 424/14) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 31.07.2015 (20 O 424/14) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird wie folgt festgesetzt: bis 11.10.2016: 56.031,98 EUR
Ab 12.10.2016: 21.031,98 EUR
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin, die ihren Wohnsitz in L hat, nimmt den Beklagten im Wege der Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Wohnmobil auf Rückzahlung des von ihr gezahlten Kaufpreises abzüglich Wertersatz sowie wegen Nebenforderungen in Anspruch.
Die Klägerin bestellte zunächst unter dem 12.08.2013 ein Wohnmobil des Typs "C" bei der Fa. T D KG mit Sitz in P, deren persönlich haftender Gesellschafter der Beklagte ist. Wegen des Inhalts dieses Formulars und der beigefügten Verkaufsbedingungen wird auf die Anlage B3, Bl. 121 f. der Gerichtsakte, verwiesen. Die Fa. T D bestätigte mit Auftragsbestätigung vom 15.08.2013 diese Bestellung...