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OLG Köln Urteil vom 06.06.2024 - 8 U 13/23

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Tenor

Der Klägerin wird aufgegeben, bis zum 31.07.2024 Prozesskostensicherheit in Höhe von 325.689,67 Euro zu leisten.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Vergütung für aus einem Vertrag über die Lieferung von Schutzmasken aus einem von der Beklagten durchgeführten sog. Open-House-Verfahren während der COVID-19-Pandemie im Frühjahr 2020. Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit satzungsmäßigem und Verwaltungssitz in Singapur.

In erster Instanz hat die Klägerin im Wege der Teilklage einen Betrag von 401.625,- Euro nebst Nebenforderungen geltend gemacht. Mit Urteil vom 18.10.2022 hat das LG Bonn die Klage vollumfänglich abgewiesen. Die Klägerin hat sodann am 27.10.2022 form- und fristgerecht Berufung eingelegt und das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angegriffen. Der Senat hat nach Begründung der Berufung der Beklagten eine Frist zur Berufungserwiderung bis zum 09.02.2023 gesetzt. Nachdem der Senat Termin zur Verhandlung auf den 28.09.2023 bestimmt hatte, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 25.07.2023 die Klage erweitert und begehrt nunmehr die Zahlung von 249.900.000,- Euro I. um I. gegen Abnahme der zu liefernden Masken. Die Klageerweiterung ist der Beklagten am 26.07.2023 und der Streithelferin zu 1) am 27.07.2023 zugestellt worden. Daraufhin hat die Beklagte am 15.09.2023 die Einrede gemäß § 110 ZPO erhoben, die der Klägerin am 21.09.2023 zugestellt worden ist, und beantragt,

1. der Klägerin aufzugeben, eine dem Streitwert von 250 Mio. Euro angemessene Prozesskostensicherheit zu stellen, und

2. für den Fall, dass die Klägerin nicht binnen der vom Gericht bestimmten Frist Prozesskostensicherheit leistet, die Klage für zurückgenommen zu erklären und das Rechtsmittel zu verwerfen.

Der Senat hat sodann im Hinb...

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