Entscheidungsstichwort (Thema)
"Parfümfotos bei eBay"
Leitsatz (amtlich)
Begeht der Schuldner nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, mit der die Wiederholungsgefahr beseitigt wurde, einen identischen Rechtsverstoß, entsteht ein neuer Unterlassungsanspruch. Die nach Abgabe einer Unterlassungserklärung durch einen erneuten - auch unverschuldeten - Rechtsverstoß begründete Wiederholungsgefahr kann grundsätzlich allenfalls durch eine weitere Unterlassungserklärung mit einer gegenüber der Ersten erheblich höheren Strafbewehrung ausgeräumt werden. Die Wiederholung einer identischen Erklärung genügt nicht.
Normenkette
UrhG § 97
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 20.03.2014; Aktenzeichen 14 O 383/13)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.3.2014 verkündete Urteil des LG Köln - 14 O 383/13 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu 14 % als Gesamtschuldner und zu jeweils 43 % allein.
Dieses Urteil und das genannte Urteil des LG sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
(anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gem. § 540 Abs. 1 ZPO)
I. Der Kläger nimmt die Beklagten wegen Verletzung von Leistungsschutzrechten an Produktbildern in Anspruch. Die Beklagten haben ihrerseits im Wege der negativen Feststellungsklage in dem Verfahren 14 O 515/13, welches mit dem vorliegenden Verfahren verbunden worden ist, Feststellung begehrt, dass dem Kläger keine urheberrechtlichen Ansprüche zustünden.
Der Kläger betreibt unter der Website www.e.com einen On...