Entscheidungsstichwort (Thema)
Wetter-App
Leitsatz (amtlich)
1. Der Bezeichnung einer App als Software für mobile Endgeräte kommt grundsätzlich Werktitelschutz gem. § 5 Abs. 3 MarkenG zu.
2. Die Bezeichnung "wetter.de" für eine App ist allerdings wegen des rein beschreibenden Inhalts, Informationen zum Thema Wetter über das Internet anzubieten, als Werktitel nicht hinreichend kennzeichnungskräftig.
3. Die deutlich herabgesetzten Anforderungen an die Unterscheidungskraft von beschreibenden Zeitungs- und Zeitschriftentiteln sind auf Bezeichnungen von Apps noch nicht entsprechend anzuwenden.
Normenkette
MarkenG § 5 Abs. 3
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.12.2013 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des LG Köln - 33 O 83/13 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Dieses Urteil und das Urteil des LG sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin macht mit der Klage Unterlassungs- sowie Annexsprüche wegen des Betriebs einer App durch die Beklagte unter der Bezeichnungen "wetter DE", "wetter-de" und "wetter-DE" geltend.
Die Klägerin gehört zur Mediengruppe S. Sie ist innerhalb der Gruppe für die Bereiche Online/Mobil/Teletext/IP TV, Media Services (Telefonmehrwertdienste) und Licensing zuständig und betreibt seit mindestens zehn Jahren eine werbefinanzierte Webseite unter der Domain "www.wetter.de" sowie seit 20...