Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen.
Gründe
A.
Das Amtsgericht Rheinbach hat die Angeklagte am 14. August 2015 wegen "gemeinschaftlichen Diebstahls" (begangen mit ihrem jetzigen Ehemann am 15. Oktober 2014) zu der Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Auf ihre hiergegen gerichtete Berufung hat die 6. kleine Strafkammer des Landgerichts Bonn mit der angefochtenen Entscheidung das amtsgerichtliche Urteil dahingehend abgeändert, dass die Angeklagte wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je acht Euro verurteilt worden ist.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, mit der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision der Staatsanwaltschaft. Die Generalstaatsanwaltschaft ist dieser beigetreten. Sie erachtet die erklärte Beschränkung für unwirksam. Darüber hinaus vertritt sie in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft die Auffassung, dass die Strafzumessungserwägungen der Berufungsstrafkammer durchgreifende Rechtsfehler zu Gunsten der Angeklagten aufweisen.
B.
I.
Die Zulässigkeitsbedenken nicht unterliegende Revision der Staatsanwaltschaft führt gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bonn, weil es im Schuldspruch einen die Angeklagte belastenden Rechtsfehler aufweist (vgl. § 301 StPO).
1.
Der von der Staatsanwaltschaft erklärten Beschränkung des Rechtsmittels ist - was der Senat von Amts wegen zu überprüfen hat (st. Rspr. s. jüngst SenE v. 08.01.2016 - III-1 RVs 241/15 -) - die Wirksamkeit zu versagen.
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