Normenkette
ZPO § 323 Abs. 1, § 3 S. 2; BGB § 1603 Abs. 2 S. 1, § 1605 Abs. 2, § 1613 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Gummersbach (Aktenzeichen 13 F 44/01) |
Tenor
Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers wird das Urteil des AG – FamG – Gummersbach vom 4.12.2001 (13 F 44/01) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Urteil des AG – FamG – Gummersbach vom 25.5.1999 (13 F 312/98), wonach die Beklagte derzeit laufenden monatlichen Unterhalt i.H.v. 62 DM (entspricht 31,70 Euro) zu zahlen hat, wird dahin abgeändert, dass die Beklagte nunmehr verpflichtet ist, an den Kläger monatlich im Voraus bis zum 5. eines jeden Monats folgende Zahlungen zu erbringen:
vom 1.2.2001 bis 30.6.2001 weitere 448 DM (entspricht 229,05 Euro), mithin monatlich insgesamt 510 DM (entspricht 260,76 Euro)
und
ab 1.7.2001 100 % des jeweiligen Regelbetrages der 3. Altersstufe gem. § 1 Regelbetrag-Verordnung (derzeit 269 Euro) abzgl. des nach § 1612b Abs. 5 BGB anrechenbaren Kindergeldanteils für ein erstes bis drittes Kind, soweit dadurch nicht Unterhalt i.H.v. 135 % des Regelbetrages unterschritten wird (derzeit 0,00 Euro).
Die weitergehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3; von den Kosten 2. Instanz tragen der Kläger 2/5 und die Beklagte 3/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger macht im Wege der Abänderungsklage ggü. dem am 25.5.1999 verkündeten Ursprungsurteil des AG – FamG – Gummersbach (13 F 312/98) Mindestunterhalt für die Zeit ab 1.2.2000 geltend. Dem ist die Beklagte in erster Instanz mit einer auf Wegfall der Unterhaltsverpflichtung gerichteten Widerklage entgegengetreten.
Das AG hat mit dem angefochtenen Urteil Klage und Widerklage abgewiesen. Die Klage sei unbe...