Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 14.05.2014; Aktenzeichen 20 O 296/12)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14.05.2014 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des LG Köln - 20 O 296/12 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der mit Rechnung vom 13.06.2012, Rechnungsnummer 1202925, geltend gemachten Rechtsanwaltsgebührenforderung der Rechtsanwaltskanzlei T & H in Höhe eines Betrages von 5.081,20 EUR freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 25 % und die Beklagte zu 75 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
II. Die formell unbedenkliche Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte nach §§ 5 Abs. 1a S. 1, Abs. 2a ARB-RU 2000 einen Anspruch auf Übernahme auch der Terminsgebühr ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.713,60 EUR im Wege der Freistellung.
Die Beklagte ist nach § 5 Abs. 1a S. 1 ARB-RU 2000 verpflichtet, die Vergütung des für die Klägerin tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen Rechtsanwalts zu tragen. Die Klägerin kann nach § 5 Abs. 2a ARB-RU 2000 verlangen, dass die Beklagte die von ihr zu tragenden Kosten übernimmt, sobald sie nachweist, zu deren Zahlung verpflichtet zu sein oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat. Im Ergebnis hat die Beklagte somit dafür zu sorgen, dass die Klägerin keine Kosten zu tragen hat.
1. Diesen Anspruch der Klägerin hat die Beklagte - anders als das LG meint - nicht dadurch erfüllt, dass sie der Klägerin Versicherungssch...