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OLG Köln Urteil vom 02.11.2001 - 6 U 42/01

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Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 31 O 473/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.06.2004; Aktenzeichen I ZR 308/01)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 21.12.2000 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des LG Köln – 31 O 473/00 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 27.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Beschwer der Klägerin wird auf 250.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien stehen sich als Wettbewerber bei der Beförderung von Briefsendungen gegenüber. Während die Klägerin als sogenannte „G.P.” aus dem früheren Staatsunternehmen „D.B.” hervorgegangen ist, ist der Beklagte, der im Übrigen Geschäftsführer der „Z.W. GmbH” ist, derzeit damit befasst, den Betrieb eines regional begrenzten Kurier- und Postdienstleistungsunternehmens aufzubauen. Beabsichtigt ist die Zustellung von Infopost, Warenprobenprospekten, Katalogen und sonstigen Werbemitteln im Postleitzahlgebiet … Zu diesem Zweck ist der erwähnten Werbeagentur von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post die im einzelnen aus Bl. 89ff ersichtliche Lizenz zur gewerbsmäßigen Beförderung von Briefsendungen erteilt worden. Das Lizenzgebiet umfasst die Bundesländer S.-A., T. und S.

Im Zusammenhang mit dem Aufbau des Kurier- und Postdienstleistungsunternehmens ist zu Gunsten des Beklagten für die Dienstleistungsklasse „Transportwesen” die streitgegenständliche Wortbildmarke 3. „R.P.” eingetragen worden. Wegen der Ausgestaltung dieser Marke wird auf die nachfolgend wiedergegebene farbige ...

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