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OLG Köln Urteil vom 02.11.2001 - 19 U 77/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Baurecht, Verfahrensfehler, Kostenvorschuss statt beantragten Schadensersatzes

 

Normenkette

BGB §§ 633, 635; ZPO §§ 308, 539

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 20 O 393/00)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten werden das Urteil der 20. Zivilkammer des LG Köln vom 15.2.2001 – 20 O 393/00 – und das zugrundeliegende Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Köln zurückverwiesen.

Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden gem. § 8 GKG niedergeschlagen.

Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem erstinstanzlichem Schlussurteil vorbehalten.

– Ohne Tatbestand gem. § 543 Abs. 1 ZPO. –

 

Gründe

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Beklagten führt in der Sache zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und Zurückverweisung an das Gericht des ersten Rechtszuges.

Das angefochtene Urteil leidet an einem wesentlichen Mangel i.S.v. § 539 ZPO. Das LG hat gegen § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO verstoßen, in dem es statt des von der Klägerin geltend gemachten Anspruches auf Schadensersatz i.H.v. 15.000 DM einen Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses i.H.v. 15.000 DM zugesprochen hat. Gemäß § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Insbesondere darf das Gericht deshalb nicht qualitativ etwas anderes zusprechen als begehrt (Zöller/Vollkommer, 22. Aufl., § 308 ZPO Rz. 2; Thomas in Thomas/Putzo, 22. Aufl., § 308 ZPO Rz. 2).

Zwar hatte die Klägerin mit dem vorprozessualen Schreiben ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 7.6.2000 (Blatt 7 bis 8/AB) unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen B. vom 27.4.2000 im selbstständigen Beweisverfahren 121 H 1/00 AG Köln Zahlung des vo...

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