Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 14.09.1999; Aktenzeichen 27 O 205/95) |
Tenor
Die Berufungen des Beklagten zu 1) und der Kläger gegen das am 14.9.1999 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des LG Köln - 27 O 205/95 - werden zurückgewiesen, die Berufung des Beklagten zu 1) jedoch mit der Maßgabe, dass
a) der Beklagte zu 1) verurteilt wird, an die Wohnungseigentümergemeinschaft "H.A." in Q.-T., bestehend aus den Wohnungseigentümern 1.-32., und zwar zu Händen des Wohnungsverwalters, der Firma K.L.B., Inhaber: Herr A.B., B.-O.-Straße 50-52 in G., 88.964,79 EUR (= 174.000 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 8.2.1996 zu zahlen,
und
b) festgestellt wird, dass der Beklagte zu 1) verpflichtet ist, an die vorgenannten Wohnungseigentümer zu Händen des Verwalters Nachbesserungskosten wegen der im Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. P. vom 28.12.1998 festgestellten Mängel an den Dächern der Gebäude des Objekts "H.A." mit Ausnahme des an der Straße am A. selbst südwestlich gelegenen Gebäudes zu zahlen, soweit sie den Betrag von 88.964,79 EUR übersteigen und nicht den Mangel der Hängedachrinnen betreffen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu 7/10 und der Beklagte zu 1) zu 3/10. Die außergerichtlichen zweitinstanzlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) tragen die Kläger in voller Höhe, diejenigen des Beklagten zu 1) zu 1/10. Der Beklagte zu 1) trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 3/10. Im Übrigen tragen die Kläger und der Beklagte zu 1) ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte zu 1) darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sich...