Entscheidungsstichwort (Thema)
Fruchtaufstrich - "ohne Kochen hergestellt"
Leitsatz (amtlich)
1. Die Aussage, ein Fruchtaufstrich sei "ohne Kochen hergestellt", ist objektiv mehrdeutig: sie kann besagen, dass der Aufstrich nur "kaltgerührt" hergestellt, oder auch, dass er ohne Erreichen des Siedepunktes erwärmt worden ist.
2. Auch unter Berücksichtigung des neuen Verbraucherleitbildes kann eine demoskopisch ermittelte Irreführungsquote von rund 10 % der befragten Verbraucher zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 UWG ausreichend sein. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Irreführungsquote tendenziell bei den besser informierten Verbrauchern steigt.
3. § 47a Abs. 1 LMBG steht dem Verbot irreführender Angaben über ein Lebensmittel nicht entgegen, auch wenn in einem anderen EG-Mitgliedsland (hier: Dänemark) diese Angaben gestattet sind.
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 29.11.2002; Aktenzeichen 81 O 66/02) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.11.2002 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Köln - 81 O 66/02 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten bzw. sind folgende Beträge zu hinterlegen:
Bei Vollstreckung des Anspruches auf
a) Unterlassung 250.000 Euro;
b) Kostenerstattung 120 % der zu vollstreckenden Summe.
Die Parteien können die Sicherheiten durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes leisten.
4. ...