Tenor
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Köln vom 29.12.2022 - 81 O 9/22 - dahingehend abgeändert, dass die Klage auch hinsichtlich der Klageanträge unter Ziffer 4. a), b), c) und e) abgewiesen wird.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 43 % und die Beklagte zu 57 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 70 % und die Beklagte zu 30%.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Höhe der Sicherheit beträgt für die Anträge zu 1 a), 1 c), 1 d), 1 e) und 1 f) jeweils 5.000,00 Euro und für die Anträge zu 3 a), 3 b), 3 c), 3 e), 3 f), 3 g), 4 d) sowie 5. jeweils 1.000,00 Euro, im Übrigen für den Vollstreckungsgläubiger 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, für den Vollstreckungsschuldner 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung von Wettbewerbsverstößen in Anspruch, die ihres Erachtens in irreführender Werbung (Antrag zu Ziffer 1.), einem Verstoß gegen das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (im Folgenden: ZAG) (Antrag zu Ziffer 2.) sowie der Verwendung von unzulässigen AGB-Klauseln (Klageanträge zu Ziffer 3., 4 und - im Berufungsverfahren nicht mehr von Interesse - 5.) bestehen.
Bei beiden Parteien handelt es sich um Unternehmen, die im Bereich der Nachhilfe tätig sind.
Die Klägerin betreibt unter der Domain N. de eine Vergleichs- und Vermittlungsplattform für N...