Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindesunterhalt: Abänderung einer Jugendamtsurkunde
Leitsatz (amtlich)
Die in einer Jugendamtsurkunde enthaltene Unterhaltsverpflichtung kann nur im Wege eines Abänderungsantrags nach § 239 FamFG, nicht durch die Errichtung einer neuen Jugendamtsurkunde bzw. Abänderungsurkunde formell wirksam abgeändert werden. Beteiligte, die an der Erstellung der Jugendamtsurkunde nicht mitgewirkt haben, können ohne materiell-rechtliche Bindung an eine Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) eine Abänderung begehren.
Normenkette
FamFG § 239 Abs. 2; SGB VIII § 59 Abs. 1 Nr. 3; SGB VIII § 60
Verfahrensgang
AG Düren (Beschluss vom 02.01.2015; Aktenzeichen 19 F 303/14)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 13.1.2015 gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Düren vom 2.1.2015 in der Fassung des Beschlusses vom 14.1.2015 (23 F 303/14) wird, nach Übertragung der Entscheidung auf den Senat, mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden.
Gründe
I. Die Antragsteller begehren die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Abänderung von Jugendamtsurkunden, nachdem sich der im Wege des Stufenantrags geltend gemachte Auskunftsantrag im Verlauf des Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahrens erledigt hat.
Die minderjährigen Antragsteller sind aus der geschiedenen Ehe des Antragsgegners mit Frau B T hervorgegangen, in deren Haushalt die Antragsteller betreut und versorgt werden.
Der Antragsgegner ließ zunächst beim Jugendamt der Stadt E drei Jugendamtsurkunden vom 20.5.2011 errichten, in denen er sich seinen Kindern gegenüber zur Zahlung von jeweils 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzgl. des hälftigen Kindergeldes verpflichtete. Auf Bl. 6 - 8 GA wird Bezug genommen.
Im Ra...