Entscheidungsstichwort (Thema)
Entscheidung durch Richter statt Rechtspfleger
Leitsatz (amtlich)
1. Es ist im Hinblick auf § 8 Abs. 1 RPflG unschädlich, wenn in einem Kostenfestsetzungs-Beschwerdeverfahren statt des nach § 21 Nr. 1 RPflG zuständigen Rechtspflegers der Richter (Einzelrichter beim LG) entschieden hat. Eine (befristete) Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG kommt dann naturgemäß nicht (mehr) in Betracht.
2. Wenn die Erklärung des Beschwerdeführers, die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss habe sich (wegen zwischenzeitlicher Rechtskraft der Streitwertänderung) "erledigt", als Rücknahme dieses Rechtsmittels auszulegen ist, ist gegen die sodann auf § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog gestützte Kostenentscheidung des Erstgerichts eine Beschwerde gem. § 99 Abs. 1 ZPO unzulässig.
3. Soweit es sich um eine übereinstimmende Erledigungserklärung handelt, ist zwar gem. § 91a Abs. 2 ZPO die sofortige Beschwerde statthaft, wobei auch die Voraussetzungen von § 567 Abs. 2 ZPO vorliegen müssen. Dem Beschwerdeführer sind aber grundsätzlich die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, weil er sich nicht auf den - im Hinblick auf § 68 Abs. 3 GKG - kostengünstigeren Weg der Streitwertbeschwerde mit nachfolgendem Antrag nach § 107 ZPO beschränkt hat; im Übrigen hat er die Kosten regelmäßig aber auch als Veranlasser des Beschwerdeverfahrens wie in den Fällen zu tragen, in denen im Verlaufe des Erinnerungsverfahrens die Kostengrundentscheidung aufgehoben wird (vgl. dazu BGH, NJW-RR 2007, 784 = juris Rz. 6).
Normenkette
ZPO § 104 Abs. 3; ZPO § 91a; ZPO § 99 Abs. 1; ZPO § 107; ZPO § 516 Abs. 3; RPflG § 11; RPflG § 8; RPflG § 21 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Aachen (Beschluss vom 28.01.2015; Aktenzeichen 10 O 538/13)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den B...