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OLG Köln Beschluss vom 31.03.2011 - 27 UF 217/10

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Verfahrensgang

AG Heinsberg (Beschluss vom 16.11.2010; Aktenzeichen 30 F 63/10)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 18.01.2012; Aktenzeichen XII ZB 213/11)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 16.11.2010 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heinsberg (30 F 63/10) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten haben am 17.11.1995 die Ehe geschlossen, aus der ein Kind hervorgegangen ist. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin ist dem Antragsgegner am 3.3.2010 zugestellt worden.

Im notariellen Vertrag vom 9.11.1995 vor Notar X in F (UR.-NR. #####/####) haben die Beteiligten Gütertrennung vereinbart.

Die Antragstellerin hat ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben; außerdem haben beide Beteiligte in der Ehezeit Anrechte aus einer privaten Altersversorgung bei der M2 AG erworben, die Antragstellerin mit einem Kapitalwert von 177.420,44 EUR - vorgeschlagener Ausgleichswert 87.710,22 EUR - und der Antragsgegner mit einem Kapitalwert von 8.700,48 EUR - vorgeschlagener Ausgleichswert 4.219,73 EUR.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten geschieden und jeweils im Wege der internen Teilung das Rentenanrecht der Antragstellerin sowie die Anrechte beider Beteiligter bei der M2 AG entsprechend den Vorschlägen der Versorgungsträger übertragen. Im Einzelnen hat es - bezogen auf das Anrecht der Antragstellerin bei der M2 AG - im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der M2 AG XXXXXXX-X zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 87.710,22 EUR nach Maßgabe der Teilungsordnung des M2, Fassung vom 11.12.2009 § 2, bezogen auf den 28.02.2010 übertragen.

Die Einbeziehung des letzteren Anrechts in den Versorgungs...

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