Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 04.04.2005; Aktenzeichen 29 T 49/05) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des LG Köln vom 4.4.2005 (29 T 49/05) wird als unzulässig verworfen.
Etwaige im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandene Gerichtskosten sind nicht zu erheben.
Gründe
1. Das Rechtsmittel ist unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.
Seit Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes (ZPO-RG) vom 27.7.2001 (BGBl. I, 1887) am 1.1.2002 ist gegen eine Beschwerdeentscheidung des LG, durch welche die sofortige Beschwerde gegen den ein Befangenheitsgesuch gegen einen Richter zurückweisenden Beschluss des AG zurückgewiesen wird, die sofortige weitere Beschwerde nur dann statthaft, wenn sie durch das LG zugelassen worden ist. (BayObLGZ 2002, 89 ff.; OLG Karlsruhe ZMR 2002, 778). Nach ständiger Rechtsprechung und nahezu einhelliger Literaturauffassung finden im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit bei der Ablehnung von Richtern wegen Befangenheit die §§ 42 ff. ZPO entsprechende Anwendung. Dies gilt insb. auch für die sich aus den allgemeinen Vorschriften der ZPO ergebenden Einschränkungen der Statthaftigkeit von Rechtsmitteln im Ablehnungsverfahren, wohingegen sich das zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufene Gericht, die Form und die Frist des Rechtsmittels sowie die Beschwerdeberechtigung nach den FGG-Vorschriften richten (OLG Karlsruhe FGPrax 2003, 214; BayOBLGZ 2002, 89). Da die angefochtene Entscheidung des LG nach dem 1.1.2002 ergangen ist, sind hier - im genannten Rahmen - die Vorschriften der ZPO in der Fassung des das Beschwerdeverfahren grundlegend umgestaltenden ZPO-RG anzuwenden (§ 26 Nr. 10 EGZPO). Danach richtet sich die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln nach § 574 Abs. 1 ZPO. Gegen...