Leitsatz (amtlich)
1. § 299 StPO gilt nicht bei schriftlicher Einlegung von Rechtsmitteln.
2. Wiedereinsetzung bei Versäumung einer Rechtsmittelfrist wird nicht gewährt, wenn die Verzögerung dadurch eintritt, dass ein mit der Sache nicht befaßtes Amtsgericht zur Postbeförderung in Anspruch genommen wird, welches im normalen Postgang die Weiterleitung vornimmt.
Normenkette
StPO §§ 299, 311 Abs. 2
Tenor
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist statthaft, aber wegen verspäteter Einlegung unzulässig.
Der angefochtene Beschluß ist dem Verurteilten mit Rechtsmittelbelehrung am 27.09.2010 in der Justizvollzugsanstalt E. zugestellt worden. Die unter dem Datum des 30.09.2010 verfaßte sofortige Beschwerde hatte der Verurteilte "über das AG E." an das Landgericht adressiert. Die beim AG E. am 1.10. - einem Freitag - eingegangene Beschwerdeschrift wurde von dort an das Landgericht B. weitergeleitet, wo sie am 5.10.2010 - einem Dienstag - einging.
Das Rechtsmittel ist damit nicht innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingegangen, die am 4.10.2010 endete. Mit dem Eingang beim AG E. ist die Rechtsmittelfrist nicht gewahrt worden. Ein Beschuldigter, der sich nicht auf freiem Fuß befindet, kann nach § 299 StPO Erklärungen, die sich auf ein Rechtsmittel beziehen, zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts geben, in dessen Bezirk sich die Anstalt liegt, wo er inhaftiert ist. Diese Bestimmung kommt dem Beschwerdeführer aber nicht zugute, weil sie - auch nicht entsprechend - nicht für die schriftliche Einlegung von Rechtsmitteln gilt (B GH NStZ 97, 560; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 299 Randz. 4 m.w.N.).
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind nicht ersichtlich. Die der angefochten...