Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Frage der Verwirkung des Versorgungsausgleichs
Leitsatz (amtlich)
Haben die Parteien in einem in der Türkei durchgeführten Scheidungsverfahren keine Regelung zum Versorgungsausgleich getroffen und in einer Vereinbarung über die finanziellen Fragen der Scheidung ausdrücklich geregelt, dass eine Zahlung nur den Unterhalt sowie eine weitere Entschädigung und die Verfahrenskosten und das Anwaltshonorar betreffen sollten, ist es nicht rechtsmissbräuchlich, nachträglich die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleiches zu verlangen, wenn sich aus dem Vortrag beider Parteien ergibt, dass über die Durchführung des Versorgungsausgleiches schon deswegen keine Regelung getroffen wurde, weil die Parteien nicht wussten, dass solche Ansprüche der Ausgleichsberechtigten überhaupt zustanden. Unter Abwägung der beiderseitigen Interessen braucht sich die Ausgleichsberechtigte in einem solchen Fall nicht auf die im türkischen Scheidungsverfahren getroffene Regelung verweisen zu lassen, nachdem sie nach Durchführung des Scheidungsverfahrens erfahren hat, dass sie Versorgungsausgleichsansprüche geltend machen kann. Es ist nämlich nicht von der Hand zu weisen, dass, hätten die Parteien auch die Versorgungsausgleichsansprüche bedacht, zu anderen (höheren) Abfindungsbeträgen gekommen wären.
Normenkette
BGB § 242
Verfahrensgang
AG Bonn (Beschluss vom 10.01.2005; Aktenzeichen 46 F 373/03) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG - FamG - Bonn vom 10.1.2005 - 46 F 373/03 - abgeändert.
Vom Versicherungskonto Nr. ..1 des Antragsgegners bei der LVA Rheinprovinz werden auf das Versicherungskonto Nr. ..2 der Antragstellerin bei der LVA Rheinprovinz Rentenanwartschaften von monatlich 181,04 EUR, bezogen auf den 31.12.2001...