unanfechtbar
Entscheidungsstichwort (Thema)
Familienrecht. Beweisbarkeit einer Unterhaltsvereinbarung. PKH
Leitsatz (amtlich)
1) Hinreichende Erfolgsaussicht besteht nicht, wenn zum Beweis einer Tatsache nur die Parteivernehmung des Gegners beantragt wird, der diese Tatsache schon ausdrücklich bestritten hat.
2) Die Vorlage einer Urkunde über eine Unterhaltsvereinbarung begründet die Erfolgsaussicht. Das gilt aber nicht, wenn sich eine Unterhaltsvereinbarung nur mittelbar aus einer Urkunde ergeben soll (hier: Bescheinigung zum Erwerb eines Wohnberechtigungsscheins).
Normenkette
BGB § 1361; ZPO § 114
Verfahrensgang
AG Kerpen (Aktenzeichen 50 F 94/00) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Kerpen vom 30.6.2000 (50 F 94/00) wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat der Klägerin (geb. 13.7.1950) Prozeßkostenhilfe für eine Klage gerichtet auf die Zahlung von Trennungsunterhalt ab September 1999 verweigert.
Die Parteien haben am 7.8.1996 die Ehe geschlossen und sich spätestens im September 1999 voneinander getrennt, denn zu diesem Zeitpunkt ist die Klägerin von F. nach Norddeutschland verzogen. Bis einschließlich August ist eine Betrag von 1500,– DM vom Beklagten an die Klägerin gezahlt worden. Der Beklagte bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente von ca. 3450 DM, abzüglich der Kranken- und Pflegeversicherung von ca. 3180,– DM monatlich.
Sie hat ihre Klage auf eine Vereinbarung der Parteien über die monatiche Zahlung von 1500,– DM gestützt und dazu eine maschinenschriftliche vom Beklagten unterzeichnete „Bescheinigung für den Erwerb eines Wohnberechtigungsscheins” vom 19.8.1999 vorgelegt, in der es heißt: „Frau U. B.-F. erhält von mir, F. F., wohnhaft V.er Str. Nr…, F., monatlich 1500.00 DM”. Sie hat ferner zum Beweis Parteivernehmung des Beklagte...