Entscheidungsstichwort (Thema)
Selbständiges Beweisverfahren im Arzthaftungsbereich auch bei Fragen nach (groben) Behandlungsfehlern zulässig
Leitsatz (amtlich)
Der Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens ist im Arzthaftungsbereich grundsätzlich auch dann zulässig, wenn er auch oder sogar im Wesentlichen Fragen zum Gegenstand hat, die rechtlicher Wertung bedürfen, wie die Frage nach einem Behandlungsfehler oder seiner Bewertung als grober Fehler, solange die Fragen auch einer sachverständigen Beurteilung bedürfen (Anschluss an BGH Beschl. vom 24.9.2013, VI ZB 12/13, BGHZ 198, 237 ff.; Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).
Normenkette
ZPO § 485
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 28.09.2016; Aktenzeichen 25 OH 2/16) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des LG Köln vom 28.9.2016 (25 OH 2/16) abgeändert:
I. Auf Antrag der Antragstellerin soll Beweis erhoben werden durch Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens über folgende Fragen:
1. Lagen bei der Antragstellerin im Oktober 2015 ein Plicasyndrom und eine reaktive Hoffaitis im rechten Knie vor? Oder lag vielmehr eine Osteochondrosis dissecans der rechten Femurkondyle vor (ggf. in welchem Stadium) vor?
2. Entsprach die Diagnose "Plicasyndrom, reaktive Hoffaitis rechtes Knie" fachärztlichem Standard in dem Sinne, dass die Diagnose vertretbar war?
3. Hätte vor (oder ggf. nach) dem operativen Eingriff eine bildgebende Untersuchung (Röntgen-, CT-, MRT-Untersuchung) stattfinden müssen? Hätten diese einen reaktionspflichtigen Befund ergeben? Ggf. welchen und mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit?
4. War die Behandlung der Antragstellerin durch den Antragsgegner in der Zeit ab dem 6.10.2015 fehlerhaft? Hätten weitere diagnostische Maßnahmen getroffen werden m...