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OLG Köln Beschluss vom 27.05.2008 - 21 UF 43/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorzeitiger Zugewinnausgleich: Folgen der Erledigung eines Verfahrens auf vorzeitigen Zugewinnausgleich durch Rechtskraft des Ehescheidungsurteils

 

Leitsatz (redaktionell)

Hat sich ein Verfahren auf vorzeitigen Zugewinnausgleich durch die Rechtskraft der Ehescheidung erledigt, sind weitere Klageanträge dahingehend auszulegen, dass das Verfahren nunmehr als Verfahren auf endgültigen Zugewinnausgleich fortgeführt werden soll (konkludente Klageänderung).

 

Normenkette

ZPO § 626 Abs. 2, § 623 Abs. 4 S. 1; BGB §§ 1384, 1387

 

Verfahrensgang

AG Bergheim (Urteil vom 28.02.2008; Aktenzeichen 61 F 315/99)

 

Tenor

Die Parteien werden gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des AG - FamG - Bergheim vom 28.2.2008 (61 F 315/99) gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

 

Gründe

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des AG - FamG - Bergheim vom 28.2.2008 hat keine Aussicht auf Erfolg. Darüber hinaus greifen sämtliche Erfordernisse des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 ZPO nicht ein. Weder hat der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Das AG - FamG - hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung von Zugewinnausgleich i.H.v. 200.000 EUR nebst Zinsen und Übertragung seines Hälfteanteils an dem Grundstück in Q an die Klägerin verurteilt.

Entgegen der Auffassung des Beklagten hat das AG für die Berechnung des Zugewinns zu Recht auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des ursprünglichen Scheidungsantrags des Beklagten im Verfahren 61 AF 64/95, mithin auf den 11.5.1995, abgestellt. Dieser Stichtag ...

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