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OLG Köln Beschluss vom 27.04.2006 - 18 U 139/05

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Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 82 O 150/04)

 

Tenor

Die Kosten der Nebenintervenienten zu 1), zu 2), zu 3), zu 5) und zu 8) werden der Beklagten auferlegt.

 

Gründe

Die Beklagte hat sich in den gem. den Anlagen A und B zum Sitzungsprotokoll vom 15.11.2005 jeweils ohne Beteiligung der in der Beschlussformel bezeichneten Nebenintervenienten geschlossenen Prozessvergleichen ("F. & G.-Vergleich" und "F. & G.-Gesamtvergleich") dazu verpflichtet, die im vorliegenden Prozess angefallenen Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten u.a. der Kläger des vorliegenden Rechtsstreits zu tragen. Nach Maßgabe von § 101 Abs. 1 ZPO hat sie infolgedessen nunmehr auch - wie von diesen beantragt - die den vorgenannten Nebenintervenienten entstandenen Prozesskosten zu übernehmen.

§ 101 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass die durch die Nebenintervention verursachten Kosten dem Gegner der unterstützen Hauptpartei aufzuerlegen sind, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Schon wegen des mit dieser Regelung generell zum Ausdruck gebrachten Grundsatzes, dass der Nebenintervenient kostenmäßig ebenso zu behandeln ist wie die von ihm unterstützte Hauptpartei (Grundsatz der Kostenparallelität), jedenfalls aber wegen des in § 101 Abs. 1 ZPO ausdrücklich erfolgten Verweises auf die sich sowohl mit den Kosten des Vergleichs als auch des verglichenen Rechtsstreits befassende Vorschrift des § 98 ZPO ergibt sich, dass der Inhalt eines ohne Mitwirkung des Nebenintervenienten zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs hinsichtlich der darin getroffenen Kostenregelung auch für den Nebenintervenienten maßgebend ist (BGH MDR 1967, 392 f. = NJW 1967, 983; OLG Köln JurBüro 1989, 102; OLG Frankfurt v. 14.4.2000 - 22 U 70/98, MDR 2000, 785 f. = OLGReport Frank...

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