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OLG Düsseldorf Beschluss vom 11.05.2004 - I-6 W 24/04

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Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 28.01.2004; Aktenzeichen 36 O 101/02)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen das am 28.1.2004 verkündete Zwischenurteil der 6. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Gründe

Das Rechtsmittel der Beklagten gegen das die Nebeninterventionen zulassende Zwischenurteil des LG - dessen Ausspruch zu Ziff. II. in der maßgeblichen Urschrift keinen Verlautbarungsfehler aufweist - ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.

I. Die Beklagte hat ihre Beschwerde zulässigerweise nicht nur gegen die Streithelfer, sondern auch gegen die Kläger gerichtet.

Zwar haben die Kläger den Nebeninterventionen weder ausdrücklich zugestimmt noch widersprochen. Auch eine in diesem Sinne neutrale Hauptpartei ist indes Partei des Interventionsstreits insgesamt und damit auch eines Beschwerdeverfahrens.

Hierfür spricht der Wortlaut des § 71 Abs. 1 S. 1 ZPO, wonach über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention "unter den Parteien und dem Nebenintervenienten" verhandelt und entschieden wird. Für eine einschränkende Auslegung des Wortlautes der Vorschrift sieht der Senat jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden keinen Anlass. Auch die sog. neutrale Hauptpartei nimmt regelmäßig und so auch hier die durch die Streithilfe ihr objektiv zuteil werdende Unterstützung hin. Dann erscheint es nicht ungerechtfertigt, sie in dem Verfahren über den Fortbestand dieser Unterstützung hinzuzuziehen und ggf., sollte die Unterstützung nicht zulässig gewesen sein, mit Kosten zu belasten. Will die Hauptpartei dieses Risiko auf jeden Fall vermeiden, steht ihr der Weg des Widerspruchs gegen den Beitritt offen (wie hier Weth in Musielak, ZPO, 3. Aufl. 2002, § 71 Rz. 4; a.A. Schilken in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl. 2000, § 71...

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