Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergleich zwischen Altgläubiger und Schuldner, Kenntnis vom Forderungsübergang
Leitsatz (amtlich)
Im Falle des gesetzlichen Forderungsüberganges nach § 86 VVG verliert der Schädiger den Schutz des § 407 BGB (hier: Bindung an einen mit dem Versicherungsnehmer nach Leistung des Versicherers geschlossenen Vergleich) nur bei positiver Kenntnis der den Forderungsübergang begründenden Tatsachen. Hierzu gehört auch die Kenntnis von der den Forderungsübergang erst bewirkenden Leistung des Versicherers. Die Kenntnis des Schädigers davon, dass der Geschädigte versichert ist und dass mit einer Leistungspflicht ernsthaft zu rechnen ist, genügt hingegen nicht. Auch mögliche Anhaltspunkte für eine Zahlung des Versicherers begründen keine weitere Erkundigungspflicht des Schädigers.
Normenkette
BGB § 407; VVG § 86
Verfahrensgang
LG Aachen (Urteil vom 23.08.2013; Aktenzeichen 9 O 379/13) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des LG Aachen vom 23.8.2013 (9 O 379/12) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
3. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
1. Die Klägerin klagt als Gebäudeversicherer aus übergegangenem Recht. Der Beklagte hatte im Jahre 2009 im Auftrag der Eheleute L eine Dusche in deren bei der Beklagten versicherten Gebäude montiert. Hierbei kam es zu Schäden, die die Klägerin regulierte. Im Jahre 2010 führte Herr L gegen die Beklagte einen Rechtsstreit vor dem LG Aachen (9 O 125/10), in dem er den Beklagten mit der Begründung auf Schadensersatz in Anspruch nahm, die Schäden seien durch eine fehlerhafte Montage der Dusche entstanden. Dieser Rechtsstreit endete durch einen Vergleich, in dem vereinbart wurde, dass mit der Zahlun...