Verfahrensgang
LG Bonn (Aktenzeichen 36 O 315/18) |
Tenor
1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten gegen das am 06.02.2020 verkündete Urteil der 36. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Köln zum Az. 36 O 315/18 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I. Die Berufung hat nach dem derzeitigen Stand der Sach- und Rechtslage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ZPO). Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO).
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch nicht aus anderen Gründen geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).
II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keine Erfolgsaussichten, da der Senat die Klage nach dem Ergebnis seiner bisherigen Beratungen in Übereinstimmung mit dem Landgericht in dem von diesem zuerkannten Umfange als begründet erachtet.
1. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten aus den §§ 826, 31 BGB ein Anspruch auf Schadenersatz wegen des Inverkehrbringens des von der Klägerin am 14.12.2012 erworbenen PKW Audi A 1.6 TDI in Höhe des gezahlten Kaufpreises abzüglich Nutzungsersatzes Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeuges zu.
Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Senates, dass das Inverkehrbringen eines Fahrzeuges bzw. Motors mit manipulierter Motorsteuerungssoftware grundsätzlich geeignet ist, den Käufer konkludent zu täuschen (u.a. Senatsurteile vom 04.10.2019 - 19 U 98/19, vom 06.09.2019 - 19 U 51/19, vom 05.07.2019 - 19 U 50/1...