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OLG Köln Beschluss vom 25.04.2022 - 22 U 151/20

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Tenor

Es wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufungen der Beklagten gegen die Urteile der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts N. vom 27.08.2020 und 02.02.2021 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil vom 02.02.2021 erachtet der Senat lediglich als Anschlussberufung für zulässig; sie würde mit einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO über die Berufung der Beklagten ihre Wirkung verlieren.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem von der Klägerin außerordentlich gekündigten Gewerbemietverhältnis.

Mit Mietvertrag vom 17./27.12.2013 (Anlage K 1 - Nachträge Anlage K 2) mietete die Klägerin im Untergeschoss des Einkaufszentrums L. (nunmehr "S."), R.-straße, N., von der K,. N., R.-straße GbR eine Ladenfläche zum Betrieb eines Bäckereifachgeschäfts. Der Mietvertrag hatte eine feste Laufzeit bis zum 30.6.2025. Nach § 14 Mietvertrag war die Klägerin verpflichtet, Ausbesserungen und bauliche Veränderungen zu dulden, die der Erhaltung, Modernisierung oder besseren Ausnutzung des Einkaufszentrums dienten. § 14 Ziff. 1 Abs. 2 des Mietvertrages sah dabei folgende Regelung vor:

"Der Beginn derartiger Arbeiten ist dem Mieter, sofern es sich nicht um Arbeiten zur Abwehr bestehender oder drohender Gefahren handelt, mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzukündigen."

In den Jahren 2014 und 2015 schlossen die Klägerin und die K. N. R.-straße GbR insgesamt vier Nachträge zu dem Mietvertrag vom 17./27.12.2013 (Anl. K2 ff., Bl. 47 ff. Anl.heft), mit denen unter anderem jeweils gemäß Ziffer 1 die Übergabe der Mietsache an die Klägerin auf einen späteren Zeitpunkt bestimmt wurde. Nach Ziffer 2...

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