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OLG Köln Beschluss vom 25.01.1999 - 5 W 132/98

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Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 14.10.1998; Aktenzeichen 25 O 201/98)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14.10.1998 – 25 O 201/98 – aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger, der für die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Fa. K., aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung vom 29.06.1991 als freier Mitarbeiter tätig war, begehrt von der Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunft über die Höhe der aus seiner Tätigkeit resultierenden Provisionsansprüche und anschließende Zahlung, in der als „Anstellungsvertrag als freier Mitarbeiter” überschriebenen Vereinbarung vom 29.06.1991 wurde der Kläger als „Auftragnehmer”, die Rechtsvorgängerin der Beklagten als „Auftraggeber” bezeichnet. Der Vertrag lautet weiter auszugsweise wie folgt:

„2.

Der AN verpflichtet sich, neue Kunden in und um F. zu besuchen und Vorgespräche zum Einsatz gewerblicher Fachkräfte in diesen Unternehmen zu führen.

3.

Der AN erhält von dem AG für seine Dienste eine monatliche Provision von 10 % des Umsatzes (plus Mehrwertsteuer) aus den laufenden Verträgen pro Mitarbeiter. Zahlung sofort nach Scheckerhalt bzw. nach Überweisung durch deutsche Firma an Firma K..”

Der Kläger, der seine Tätigkeit im wesentlichen frei gestalten und seine Arbeitszeit frei bestimmen konnte, d.h., ohne einen bestimmten Tagesplan, eine Mindestarbeitszeit oder ein zu verrichtendes Arbeitspensum einzuhalten, hatte Kosten und Risiko seiner Tätigkeit selbst zu tragen. Die auf die gezahlten Provisionen entfallende Umsatzsteuer wurde ebenso wie die Gewerbesteuer von ihm selbständig veranlagt.

In der mündlichen Verhandlung vom 14.10.1998 hat das Landgericht auf Antrag des Klägers den Rechtsstreit an das Arbe...

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