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OLG Köln Beschluss vom 24.11.2010 - 2 Ws 763/10

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Leitsatz (amtlich)

Die Kostentragungspflicht nach § 145 Abs. 4 StPO entfällt bei notwendiger Verteidigung nicht deshalb, weil der Verteidiger das Wahlmandat niedergelegt hat.

 

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt, § 473 Abs. 1 StPO.

 

Gründe

Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu dem Rechtsmittel wie folgt Stellung genommen:

"I.

Der Beschwerdeführer ist dem Angeklagten durch Beschluss des Amtsgerichts K. vom 30.04.2010 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Trotz ordnungsgemäßer Ladung ist der Beschwerdeführer zu dem Hauptverhandlungstermin am 08.11.2010 vor der 1. kleinen Strafkammer des Landgerichts K. nicht erschienen, ohne dies dem Gericht vorher mitgeteilt zu haben, woraufhin im Termin festgestellt wurde, dass nicht verhandelt werden kann, weil der Angeklagte nicht ordnungsgemäß vertreten war. Auf telefonische Nachfrage der Kammervorsitzenden hat der Beschwerdeführer erklärt, dass er den Angeklagten nicht weiter verteidigen wolle. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er zum Pflichtverteidiger bestellt wurde.

Mit Beschluss vom 09.11.2010 hat die 1. kleine Strafkammer des Landgerichts K. die Bestellung des Beschwerdeführers als Pflichtverteidiger aufgehoben, eine neue Pflichtverteidigerin bestellt und dem Beschwerdeführer die Kosten, die durch die Aussetzung des Termins vom 08.11.2010 entstanden sind, gemäß § 145 Abs. 4 StPO auferlegt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten die Aussetzung des Termins verschuldet. Eine Mitteilung darüber, dass der Beschwerdeführer nicht zu dem Termin erscheinen wird, sei nicht zu den Akten gelangt. Es lägen auch keine Entschuldigungsgründe für sein Fernbleiben vor. Durch das Fernbleiben sei eine Aussetzung des Ve...

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