Entscheidungsstichwort (Thema)
Gebühren bei einer Entlassung mehrerer Gründstücke aus der Mithaft
Leitsatz (amtlich)
Für die Eintragung der Entlassung mehrerer Grundstücke aus der Mithaft fällt die Gebühr Nr. 14142 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG nicht von dem Gesamtverkehrswert der betroffenen Grundstücke, sondern entsprechend der Zahl der betroffenen Grundstücke von deren jeweiligen einzelnen Verkehrswerten an.
Normenkette
GNotKG § 3 Abs. 2, §§ 44, 53, 55; GNotKG KV Nr. 14142
Verfahrensgang
AG Euskirchen (Beschluss vom 16.09.2016; Aktenzeichen 2 Wx 403/16) |
Tenor
I. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren auf den Senat zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung.
II. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 23.09.2016 gegen den am 19.09.2016 erlassenen Beschluss des Rechtspflegers des AG - Grundbuchamtes - Euskirchen vom 16.09.2016, EU-12037-24, wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1) war Eigentümerin der im Grundbuch des AG Euskirchen von Euskirchen, Blatt..., Flur..., unter den laufenden Nummern 1, 2, 4, 5, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 15, 16 und 17 (Flurstücke 355, 356, 463, 63, 358, 33, 45, 348, 46, 498, 462, 496 und 497) eingetragenen Grundstücke. In Abteilung 3 dieses Grundbuchs war unter der laufenden Nummer 3 eine Gesamtgrundschuld über einen Betrag von 70.765.000,00 EUR nebst Zinsen und Nebenleistungen an diesen Grundstücken sowie die Gesamthaft mit den in den Grundbüchern des AG Viersen von Waldniel, Blatt..., des AG Essen von Altenessen, Blatt... und..., des AG Mülheim an der Ruhr von Mülheim, Blatt... und von Speldorf, Blatt..., sowie des AG Suhl von Suhl, Blatt..., eingetragen. Die Beteiligte zu 1) hat den im Grundbuch des AG Euskirchen von Euskirchen, Blatt..., eingetragenen Grundbesitz an ...