Leitsatz (amtlich)
1. Eine Beschränkung der Anzahl von Kinderwunschbehandlungen in den AVB bei privaten Krankenversicherungsverträgen ist grundsätzlich zulässig.
2. Das Merkmal der "deutlichen Erfolgsaussicht für die gewählte Behandlungsmethode" in den AVB kollidiert nicht mit der Beschränkung auf drei Behandlungsversuche.
3. Das Fehlen einer Öffnungsklausel für weitere Versuche der Kinderwunschbehandlung trotz Bestehens einer aus medizinischer Sicht deutlichen Erfolgsaussicht ist wirksam und stellt insbesondere keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB dar.
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 23 O 241/17) |
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Gründe
Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Das Landgericht hat zu Recht die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass eine Erstattung weiterer Behandlungszyklen im Rahmen der Kinderwunschbehandlung aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen privaten Krankenversicherungsvertrages von der Beklagten nicht geschuldet ist.
Die mit der Berufungsbegründung vorgetragenen Einwendungen gegen die erstinstanzliche Entscheidung greifen nicht durch.
1. Sofern mit der Berufungsbegründung vorgetragen wird, eine Beschränkung auf drei Behandlungszyklen widerspreche der Rechtsprechung des BGH, so folgt der Senat diesem Einwand nicht. Der BGH hat mit Urteilen vom 21.09.2005 (Az. IV ZR 113/04, juris) und 17.12.1986 (Az. IVa ZR 78/85, juris) zu den Voraussetzungen der Erstattungsfähigkeit einer Kinderwuns...