Tenor
1. Auf die Beschwerde der betroffenen Gesellschaft und der Beteiligten zu 1 bis 7 vom 11. März 2024 wird der die Anmeldung vom 24. Januar 2024 zurückweisende Beschluss des Amtsgerichts Köln (Registergericht) - 44 AR 257/24 - vom 28. Februar 2024, erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle am 1. März 2024, aufgehoben.
2. Das Amtsgericht wird angewiesen, den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
4. Gegenstandswert: 5.000 EUR.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1 bis 7 sind Gesellschafter der betroffenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie erstreben deren Eintragung in das Gesellschaftsregister unter der Bezeichnung "O. eGbR D.-straße N01".
Das Registergericht hat die Anmeldung zurückgewiesen, weil der Namenszusatz "eGbR" der Gesellschaftsbezeichnung angefügt werden müsse.
II. Die hiergegen gerichtete, gemäß §§ 382 Abs. 3, 58 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässig erhobene Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
1. Entgegen der Ansicht des Registergerichts ist die zur Eintragung angemeldete Gesellschaftsbezeichnung "O. eGbR D.-straße N01" zulässig und eintragungsfähig. Der Zusatz "eGbR" muss dem von der GbR geführten Namen nicht angefügt werden.
a) Ob die Abkürzung "eGbR" zwingend am Schluss der Gesellschaftsbezeichnung zu stehen hat, wird allerdings nicht einheitlich beurteilt. In der registergerichtlichen Praxis sind, wie die Beschwerdeführer ausgeführt haben, auch Eintragungen zu finden (vgl. etwa AG Düren GsR 75), bei denen der Zusatz "eGbR" in die Gesellschaftsbezeichnung aufgenommen worden ist. Die Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise wird - mit der Vorinstanz - im Schrifttum (Krafka in: beck-online.Großkommentar, BGB, Stand 01.01.2024, § 707a Rn. 9) vereinzelt verneint...