Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 12.09.2006; Aktenzeichen 84 O 146/05) |
Nachgehend
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 5.10.2006 werden der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim LG Köln vom 12.9.2006 sowie der Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss vom 11.12.2006 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 523 EUR.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Unter dem 19.12.2005 mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerin ab und forderte von ihr wegen eines behaupteten Verstoßes gegen das UWG die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung. Hiergegen wandte sich die Antragsgegnerin zwei Tage später mit einem Schreiben. Am 29.12.2005 reichte sie durch ihren Verfahrensbevollmächtigten bei Gericht eine umfangreiche Schutzschrift ein, die sowohl einen Sachantrag als auch Sachvortrag enthält. Mit Schriftsatz vom selben Tage, eingegangen bei Gericht am 30.12.2005, beantragte die Antragstellerin den Erlass einer Einstweiligen Verfügung. Mit Beschluss vom 2.1.2006 bestimmte das LG, dass nicht ohne mündliche Verhandlung entschieden werden solle und Termin nur auf Antrag anberaumt werde. Zugleich wurde die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass eine Schutzschrift hinterlegt worden sei. In der Folgezeit geschah zunächst nichts. Den Beschluss vom 2.1.2006 sowie die Antragsschrift erhielt die Antragsgegnerin allerdings erst mit Schreiben des Gerichts vom 1.3.2006, eingegangen am 13.3.2006. Unter dem 27.3.2006 beantragte sie, der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Mit Schriftsatz vom 18.4.2006 nahm die Antragstellerin ihren Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung zurück. Kosten...