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OLG Köln Beschluss vom 23.05.2022 - 2 Wx 92/22 und 2 Wx 95/22 und 2 Wx 96/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verjährung einer Notarkostenforderung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Antragsteller trägt in einem Notarkostenverfahren die Feststellungslast dafür, dass die an ihn im Original übersandte Notarkostenrechnung keine Unterschrift trägt.

2. Eine weitere Notarkostenbeschwerde kann nicht auf Einwendungen gestützt werden, die bereits in einem vorangegangen Verfahren hätten geltend gemacht werden können.

2. Beginn der Verjährung der einer vollstreckbaren Ausfertigung zugrunde liegenden Notarkostenforderung. Voraussetzungen für eine Hemmung der Verjährung.

 

Normenkette

BGB § 204; GNotKG §§ 6, 89, 127

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 5 OH 124/20)

 

Tenor

Die Beschwerden der Beteiligten zu 1) vom 04.04.2022 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln, 5 OH 124/20, vom 21.02.2022 werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren hat die Beteiligte zu 1) zu tragen.

 

Gründe

I. Bezüglich der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Inhalt des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 30.04.2020 (5 OH 2/20, 5 OH 51/20, 5 OH 54/20, Bl. 215 d. Beiakte) und des angefochtenen Beschluss in dieser Sache vom 21.2.2022 (Bl. 410 ff. d.A.) Bezug genommen.

Nachdem das Landgericht den Antrag der Beteiligten zu 1) vom 19.10.2020 auf gerichtliche Entscheidung zunächst durch den von nur zwei Richtern signierten und am 28.12.2021 erlassenen Beschluss zurückgewiesen hatte, hat es diesen Beschluss auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 28.01.2022 durch Beschluss vom 21.02.2022 (Bl. 406 f. d.A.) wieder aufgehoben.

Durch weiteren am 21.02.2022 in den Geschäftsgang gelangten - undatierten und ohne Erlassvermerk versehenen - Beschluss, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Antrag der Beteiligten zu 1) auf gerichtliche Entscheidung vom 19....

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