Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 37 O 268/10) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 23.05.2014 - 37 O 268/10 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist, soweit nicht ohnehin bereits Teilrechtskraft eingetreten ist, ebenso wie dieser Beschluss ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin hinsichtlich der erstinstanzlichen Kostenentscheidung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da ihr keine Aussicht auf Erfolg zukommt. Der Senat nimmt insoweit auf die Ausführungen im Beschluss vom 07.01.2016 Bezug. Die Stellungnahme der Klägerin vom 16.03.2016 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung:
a) Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass der Umstand, dass der Beklagte kein (ordnungsgemäßes) Zwangsvollstreckungsverfahren durchgeführt hat, nicht geeignet ist, die Annahme von Darlegungs- und Beweiserleichterungen zugunsten der Klägerin bis hin zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast aufgrund Beweisvereitelung zu rechtfertigen. Insbesondere liegt in der Art und Weise der Inbesitznahme schon keine Beweisvereitelung zu Lasten der Klägerin. Denn der Beklagte hat...