Tenor
Unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels wird das angefochtene Urteil im Ausspruch über die Höhe des Tagessatzes mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Kerpen zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Kerpen hat die Angeklagte am 14. September 2020 wegen Fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40,-- € verurteilt und ihr (deklaratorisch) verboten, für die Dauer von sechs Monaten im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten, mit der diese die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
II.
Das Zulässigkeitsbedenken nicht unterliegende Rechtsmittel erzielt einen Teilerfolg; es führt zur Höhe des Tagessatzes gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
1.
Zum Schuldspruch, zur Tagessatzzahl und zu der angeordneten Nebenstrafe hat die gebotene umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils anhand der Revisionsrechtfertigung keinen die Angeklagte belastenden Rechtsfehler aufgedeckt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zum Verwerfungsantrag der Generalstaatsanwaltschaft merkt der Senat lediglich an, dass die sich im Wege einer - im angefochtenen Urteil unterlassenen - Rückrechnung ergebende Blutalkoholkonzentration von 1,93 Promille zur Tatzeit dem Tatgericht zwar - jedenfalls auch in Ansehung der sonstigen Tatumstände - Anlass zu der Prüfung und Erörterung einer evtl. Einschränkung der Schuldfähigkeit der Angeklagten nach Maßgabe des § 21 StGB hätte geben müssen. Der Senat vermag indes angesichts der äußerst moderaten und mi...