Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 06.12.2007; Aktenzeichen 15 O 593/06) |
Tenor
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 06.12.2007 - 15 O 593/06 - gemäß § 522 Abs.2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Gründe
I.
Der Senat vermag der Berufung des Klägers keine Erfolgsaussicht beizumessen. Die Angriffe der Berufung geben weder Veranlassung zu einer dem Kläger günstigeren Beurteilung noch wirft die Sache ungeklärte Rechtsfragen auf, deren Bedeutung über den Einzelfall hinausgeht und deren Klärung im Interesse der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern könnten.
1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 2) wegen fehlerhafter Beratung verjährt sind.
a) Der Kläger macht der Beklagten zu 1) zum Vorwurf, der für sie handelnde Beklagte zu 2) habe ihn Ende des Jahres 2000 im Zusammenhang mit dem Erwerb der streitgegenständlichen Anlage falsch beraten; so habe der Beklagte zu 2) im Rahmen eines mehrstündigen Beratungsgesprächs am 27.12.2000 behauptet, für den G-Fonds bestehe eine 10-jährige Ausschüttungsgarantie und diese Zusage auch handschriftlich auf dem erstellten Berechnungsbeispiel vermerkt. Ausweislich des Prospekts habe allerdings nur für die Jahre 2000 und 2001 eine derartige Garantie bestanden. Unter Zugrundelegung dieses Vorbringens steht dem Kläger, dem es nach seiner Behauptung gerade auf die langfristige Ausschüttungsgarantie ankam, gegen die Beklagte 1) wegen der unrichtigen Aussage zur Dauer der Ausschüttungsgarantie ein Schadensersatzanspruch zu; die Tatsache, dass sich aus dem Pro...