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OLG Köln Beschluss vom 22.08.2000 - 2 Ws 405/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Strafrecht

 

Leitsatz (amtlich)

Die Kosten des Verfahrens können dem Pflichtverteidiger nach § 145 Abs. 4 StPO nur in den Fällen des § 145 Abs. 1 StPO auferlegt werden, nicht aber, wenn die Hauptverhandlung aufgrund sonstigen pflichtwidrigen Verhaltens des Verteidigers ausgesetzt werden muß.

Ein Veröffentlichungshonorar bitte ich zu überweisen auf mein Konto Nr. 136.200.086 bei der Sparkasse Bonn (BLZ 380 500 00).

 

Normenkette

StPO § 145 Abs. 4

 

Beteiligte

Hans E. W.

 

Verfahrensgang

StA Köln (Aktenzeichen 43 Js 288/99)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer hierin entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

 

Gründe

I.

Rechtsanwalt S. war früher Wahlverteidiger und seit dem 20. März 2000 Pflichtverteidiger des Angeklagten W.. Diesem war sexuelle Nötigung und Körperverletzung zum Nachteil der auch als Prostituierte tätigen M. A.-F. zur Last gelegt worden; die Zeugin A.-F. hatte ihrerseits bestritten, der Prostitution nachgegangen zu sein.

Während des Hauptverhandlungstermins am 10. Mai 2000 wurde bekannt, dass der Pflichtverteidiger Rechtsanwalt S. seinerseits auch zweimal sexuelle Kontakte zu der Gelegenheitsprostituierten A.-F. gehabt hatte; er hatte die Zeugin bereits anlässlich einer richterlichen Vernehmung vor dem Amtsgericht Kerpen am 8. Februar 2000 wiedererkannt.

Im Hauptverhandlungstermin vom 10. Mai 2000 wurde daraufhin die Beiordnung von Rechtsanwalt S. als Pflichtverteidiger aus wichtigen Gründen widerrufen. In dem Beschluss heißt es: „Eine schriftliche Begründung erfolgt nach Beendigung der Hauptverhandlung”. Die Hauptverhandlung ist nicht fortgeführt worden. (Nach Neubeginn der Hauptverhandlung unter Beiordnung eines anderen Pflichtverteidigers...

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  (1) 1Wenn in einem Falle, in dem die Verteidigung notwendig ist, der Verteidiger in der Hauptverhandlung ausbleibt, sich unzeitig entfernt oder sich weigert, die Verteidigung zu führen, so hat der Vorsitzende dem Angeklagten sogleich einen anderen ...

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