Entscheidungsstichwort (Thema)
FGG-Reform, Überleitungsvorschriften, Rechtsmittel
Leitsatz (amtlich)
In allen vor dem Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes am 1.9.2009 eingeleiteten Verfahren richten sich auch der Rechtsmittelzug und das Verfahren des Rechtsmittelgerichts noch nach dem bisherigen Recht. Gegenteiliges kann auch nicht aus Art. 111 Abs. 2 FGG-Reformgesetz hergeleitet werden, wonach jedes Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ein selbständiges Verfahren ist. Diese Norm betrifft nur den Verfahrensgegenstand, nicht Entscheidungen im Rechtsmittelzug.
Normenkette
FGG-RG Art. 111 Abs. 1 S. 1; FGG-RG Art. 111 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Köln (Beschluss vom 10.09.2009; Aktenzeichen 34 T 196/09)
AG Köln (Aktenzeichen 507a XIV 135/09)
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 34. Zivilkammer des LG Köln vom 10.9.2009 - 34 T 196/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen..
Gründe
I. Mit Beschluss vom 14.7.2009 hat das AG gegen den Betroffenen Sicherungshaft für bis zu drei Monaten angeordnet. Nachdem das LG die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde zurückgewiesen hatte, und zwar mit einer Modifikation im Tenor, die wegen einer ursprünglich zeitgleich vollstreckten Hauptverhandlungshaft in einer Strafsache notwendig war, hat der Senat diese Entscheidung wegen einer noch aufzuklärenden Frage zur Dauer eines Passersatzpapierverfahrens aufgehoben. Das LG hat daraufhin den Betroffenen erneut angehört und den Teil der Ausländerakten ausgewertet, der für die Ausländerbehörde zurzeit greifbar war. Sodann hat es mit Beschluss vom 11.9.2009 die Beschwerde - wiederum unter Modifikation des Tenors - erneut zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde, mit der er geltend ma...