Verfahrensgang
LG Bonn (Aktenzeichen 10 O 40/19) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 20.11.2019 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 15.11.2019 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Gründe
Die gemäß §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff. ZPO in Verb. mit § 11 RPflG zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
I. In dem Rechtstreit hat der Kläger die Beklagte mit Klage vom 29.01.2018 auf Rückabwicklung eines zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrages (Lebensversicherung) wegen eines zuvor von ihm erklärten Widerspruchs (§ 5a VVG) in Anspruch genommen. Dabei hat er zur Berechnung seines Rückzahlungsverlangens von 33.805,68 EUR auf ein von ihm - im Laufe des Rechtsstreits - eingeholtes versicherungsmathematisches Gutachten des A vom 17.07.2019 (Anlage K9) Bezug genommen. Für dessen Erstellung hat der Privatsachverständige dem Kläger 1.290,00 EUR inkl. Mehrwertsteuer berechnet. Mit Beschluss vom 03.09.2019 hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn eine vergleichsweise Einigung der Parteien festgestellt. Danach zahlt die Beklagte zum Ausgleich sämtlicher Ansprüche des Klägers aus und im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag an diesen 33.849,86 EUR und tragen die Kosten des Rechtsstreits der Kläger zu 10% und die Beklagten zu 90%.
Auf Antrag des Klägers vom 17.09.2019 (Bl. 311ff. d. A.) hat der Rechtspfleger der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn mit Beschluss vom 15.11.2019 (Bl. 321ff. d.A.) u.a. die dem Kläger durch die Beauftragung des Privatsachverständigen A entstandenen Kosten (anteilig) gegen die Beklagte festgesetzt. Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Beklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 20.11.2019, bei Ger...