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OLG Köln Beschluss vom 21.06.2007 - 4 WF 82/07

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Verfahrensgang

AG Köln (Entscheidung vom 07.05.2007; Aktenzeichen 302 F 261/06)

 

Tenor

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 10. Mai 2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 7. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Beschwerdeführerin war dem Antragsteller im Rahmen der Prozesskostenhilfe-Bewilligung für ein Verfahren über die Abänderung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für den Sohn der Parteien beigeordnet worden. Durch Beschluss vom 12. Februar 2007 ist im schriftlichen Verfahren das Aufenthaltsbestimmungsrecht antragsgemäß abgeändert worden.

Die Beschwerdeführerin hat unter dem 27. Februar 2007 die Festsetzung ihrer Vergütung (§§ 13, 50 RVG) in Höhe von 586,08 EUR beantragt (Bl. 8 Prozesskostenhilfe-Heft). Durch Beschluss vom 5. März 2007 ist die Vergütung für die Beschwerdeführerin auf 316,18 EUR festgesetzt worden. Dabei ist die beantragte Terminsgebühr abgesetzt worden, da ein Termin nicht stattgefunden habe und die Voraussetzungen von VV 3104 Absatz 1 Nr. 1 RVG nicht vorlägen. Die Erinnerung der Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss vom 7. Mai 2007 zurückgewiesen worden.

Die Beschwerde ist nach §§ 56 Absatz 2, 33 Absatz 3 RVG zulässig, aber nicht begründet.

Nach der Regelung in Absatz 1 Nr. 1 der Anmerkung zu Ziffer 3104 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum RVG entsteht die Terminsgebühr auch, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder gemäß § 307 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird.

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die mit dem früheren § 35 BRAGO übereinstimmende Regelung findet auf Verfahren der freiwilligen Geric...

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