Entscheidungsstichwort (Thema)
Brustimplantate mit Industriesilikon. keine Schadensersatzansprüche gegen Haftpflichtversicherer des insolventen französischen Herstellers
Leitsatz (amtlich)
Die zwischen dem französischen Hersteller von (unzulässig mit Industriesilikon gefüllten) Brustimplantaten und seinem Haftpflichtversicherer getroffene vertragliche Regelung, wonach sich der Versicherungsschutz ausschließlich auf in Frankreich eingetretene Schadensereignisse erstreckt, verstößt nicht gegen Europarecht (Anschluss an OLG Karlsruhe, Urt. vom 20.4.2016 - 7 U 241/14 - und vom 17.8.2016 - 7 U 23/16 und 177/15 -).
Normenkette
AEUV Art. 18, 34, 56
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 3 O 29/16) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 4. April 2017 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 O 29/16 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin, der im Jahr 1999 im Ekrankenhaus in X ein mit Industriesilikon gefülltes Implantat des Herstellers Q S. A. eingesetzt worden ist, hat die Beklagte zu 2) nach Insolvenz des Herstellers aus dem zwischen diesem und der Beklagten zu 2) geschlossen Haftpflichtversicherungsvertrag direkt auf ein Schmerzensgeld von mindestens 4.000 EUR in Anspruch genommen. Der zwischen dem Hersteller und der Beklagten zu 2) zustande gekommende Vertrag enthält eine Bestimmung, nach der sich der Versicherungsschutz ausschließlich auf in Frankreich eingetretene Schadensereignisse erstreckt. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiese...