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OLG Köln Beschluss vom 20.12.2012 - 27 WF 245/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrenswert/Versorgungsausgleich; Festsetzung auf den Mindestwert von 1.000 EUR bei kurzer Ehezeit und Einigung über den Nichtausgleich

 

Leitsatz (amtlich)

1. Auch bei kurzer Ehezeit ist im Hinblick auf die Prüfung der Voraussetzungen von § 3 Abs. 3 VersAusglG und die ausdrückliche Feststellung in der Beschlussformel (§ 224 Abs. 3 FamFG) ein Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich festzusetzen.

2. Ist die Ehedauer sehr kurz (hier: Trennung nach 2 Monaten) und sind sich die Ehegatten über die Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs einig, kann der Verfahrenswert ohne Einholung von Auskünften auf den Mindestwert von 1.000 EUR gem. § 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG festgesetzt werden.

 

Normenkette

FamGKG § 50; VersAusglG § 3 Abs. 3; FamFG § 224 Abs. 3; RVG § 32

 

Verfahrensgang

AG Heinsberg (Beschluss vom 03.09.2012; Aktenzeichen 31 F 246/11)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners vom 17.9.2012 wird der am 3.9.2012 verkündete Beschluss des AG - Familiengericht - Heinsberg betreffend den Verfahrenswert - 31 F 246/11 - teilweise abgeändert und dahin neu gefasst, dass der Verfahrenswert insgesamt auf 5.155 EUR festgesetzt wird, davon 4.155 EUR für das Scheidungsverfahren und 1.000 EUR für das Versorgungsausgleichsverfahren.

 

Gründe

Die als aus eigenem Rechts der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gem. § 32 RVG gegen die Verfahrenswertfestsetzung mit dem Ziel einer Heraufsetzung des Verfahrenswertes für den Versorgungsausgleich eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 59 Abs. 1, 57 Abs. 3, 5; 55 FamGKG) und führt auch in der Sache zur Festsetzung eines Wertes für das Versorgungsausgleichsverfahren. Zwar hat der Verfahrensbevollmächtigte einen konkreten Antrag in Bezug auf die Höhe des Verfahrenswertes nicht ge...

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  (1) 1In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. 2Der Wert nach Satz 1 beträgt ...

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