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OLG Köln Beschluss vom 20.09.2005 - 6 W 112/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gutschein bei Arzneimittelkauf

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Bestimmungen der Arzneimittelpreisverordnung, mit der die Apothekenabgabepreise für verschreibungspflichtige Arzneimittel festgelegt werden, sind das Marktverhalten regelnde Vorschriften i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG.

2. Der Apotheker, der dem Erwerber eines preisgebundenen Arzneimittels einen Einkaufsgutschein (hier: über 3 EUR) ausstellt, der beim Erwerb eines freien Apothekenartikels angerechnet wird, verstößt gegen die Preisbindungsbestimmungen (Abgrenzung zu OLG Frankfurt GRUR).

 

Normenkette

UWG §§ 3, 4 Nr. 11; AMG § 78; AMPreisV

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 07.09.2005; Aktenzeichen 31 O 616/05)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 31. Zivilkammer des LG Köln (31 O 616/05) vom 7.9.2005 abgeändert.

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird angeordnet:

1. Der Antragsgegner hat es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000 EUR, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen, wie nachstehend wiedergegeben mit der Ankündigung zu werben

"Bei Rezepteinreichung wird ein Gutschein über 3 EUR ausgestellt einzutauschen gegen rezeptfreie Medikamente und andere Lieferartikel":

Hinweis: an dieser Stelle ist in den Beschluss eine aus zwei Seiten bestehende Werbung eingeblendet, in der der vorstehende Satz wörtlich enthalten ist. Von einer Widergabe der schlecht leserlichen Kopie habe ich abgesehen.

2. Die Kosten des Verfügungsverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

 

Gründe

I. Der Antragsgegner betreibt eine Apotheke, für welche er mit den in den Tenor eingeblendeten Schreiben wirbt. Der Antragsteller, ein Verband i.S.d. § 8 Abs. 3 Ziff...

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