Leitsatz (amtlich)
Im Verfahren einer Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gem. § 335 HGB bestimmt sich die Verfahrensgebühr eines bevollmächtigten Rechtsanwalts nach Nr. 3500 VV der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 S. 1 RVG und nicht nach Nr. 3200 VV.
Normenkette
RVG-VV Nr. 3200; RVG-Vv Nr. 3500; HGB § 335
Verfahrensgang
LG Bonn (Beschluss vom 27.08.2014; Aktenzeichen 35 T 205/14) |
Bundesamt für Justiz (Aktenzeichen EHUG - 00005620/2010 - 01/07) |
Tenor
I. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren auf den Senat zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung.
II. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 4.9.2014 gegen den am 28.8.2014 erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des LG Bonn vom 27.8.2014, 35 T 205/14, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 1) zu tragen.
Gründe
I. Mit Verfügung vom 17.1.2012 forderte das Bundesamt für Justiz die Beschwerdeführerin unter Androhung eines (sechsten) Ordnungsgeldes i.H.v. 15.000 EUR auf, die Jahresabschlussunterlagen zum Abschlussstichtag des 31.12.2008 binnen einer sechswöchigen Nachfrist bei dem Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen. Da die Einreichung der erforderlichen Jahresabschlussunterlagen nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist erfolgte, setzte das Bundesamt für Justiz mit Verfügung vom 16.9.2013 das angedrohte Ordnungsgeld i.H.v. 15.000 EUR fest.
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 29.1.2014 hat das LG Bonn der Beschwerdeführerin Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist gewährt, die unter dem 16.9.2013 getroffene Ordnungsgeldentscheidung einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten in der gleichen Entscheidung aufgehoben und die außergerichtlichen Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgun...