Verfahrensgang
LG Aachen (Entscheidung vom 04.05.2005; Aktenzeichen 61 KLs 54/04) |
Tenor
Der Beschluss des Landgerichts Aachen vom 04.05.2005 (61 KLs 54/04) gegen den Zeugen G wird aufgehoben.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die hierin entstandenen notwendigen Auslagen des Zeugen.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft Aachen hat am 17.12.2004 gegen W V, I X u. a. wegen einer Vielzahl von Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz Anklage zum Landgericht Aachen erhoben. In den Fällen 1 bis 5 der Anklage geht es jeweils darum, dass der Beschwerdeführer illegal Rauschgift aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt haben soll. In den Fällen 1 bis 3 und 5 wird jeweils der Angeklagte I X als der Abnehmer des Rauschgifte bezeichnet, wobei sich die Anklage im Fall 3 nicht gegen diesen richtet. Im Fall 4 der Anklage bleibt offen, für wen das Rauschgift bestimmt war. In allen fünf Fällen soll der Angeklagte V am Transport des Rauschgifts beteiligt gewesen sein.
Im Fall 5 richtet sich die Anklage nicht gegen den Angeklagten V, weil das Verfahren gegenihn durch das Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler am 21.11.2002 (2090 Js 50.804/02 - 2 Ls) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Hierzu heißt es in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Aachen vom 17.12.2004:
"Im Rahmen der gegen den Angeschuldigten V und den gesondert verfolgten G wegen der Tat zu Fall 4. (richtig: 5.) vor dem Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler durchgeführten Hauptverhandlung bekundete G wahrheitswidrig, dass V keine Kenntnis von dem in seinem Fahrzeug versteckten Rauschgift gehabt habe. Daraufhin wurde der gegen V wegen der Tat ergangene Haftbefehl aufgehoben und er aus der Untersuchungshaft entlassen, ..." (Seite 10 der Anklageschrift).
In den Fällen 1 bis 4 der A...