Leitsatz (amtlich)
Entscheidet ein Gericht irrtümlich einen Streit auf Grund einer unzutreffenden Verfahrensordnung (hier: im Hausratsverfahren statt im streitigen Zivilprozess), so können die Betroffenen diese Entscheidung sowohl mit dem nach dieser unzutreffenden Verfahrensordnung geltenden Rechtsmittel (hier: der sofortigen Beschwerde) als auch mit dem Rechtsmittel, das nach der zutreffenden Verfahrensordnung gegeben wäre (hier: der Berufung), anfechten. Das Rechtsmittelgericht kann das Verfahren dann entweder selbst in das richtige Verfahren überleiten und in diesem Verfahren entscheiden oder innerhalb der unzutreffenden Verfahrensordnung die angefochtene Entscheidung aufheben und dem erstinstanzlichen Gericht die Überleitung in das richtige Verfahren übertragen.
Normenkette
GVG § 17a
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 4 O 417/01) |
Tenor
Auf die befristete Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Köln vom 20.11.2002 – 4 O 417/01 – aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das LG zurückverwiesen.
Gründe
Der Rechtsbehelf des Antragsgegners ist als befristete Beschwerde statthaft und als solche form- und fristgerecht eingelegt.
Nachdem durch Beschluss des OLG vom 17.6.2002 – 21 WF 119/02 – das LG als das für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständige Gericht bestimmt worden ist, hätte das LG als allgemeines Zivilgericht richtigerweise im streitigen Verfahren durch Urteil entscheiden müssen; denn nur insoweit besteht seine Verfahrenszuständigkeit. Nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung war es dem Antragsgegner aber unbenommen, die formell inkorrekte Entscheidung des LG entweder mit dem für das Verfahren korrekten Rechtsmittel der Berufung oder aber – wie ge...