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OLG Köln Beschluss vom 18.08.2000 - 2 W 97/00

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unanfechtbar

Entscheidungsstichwort (Thema)

Insolvenzrecht. Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

Leitsatz (amtlich)

1. Für die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Verwalters ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Rechtspfleger zuständig, sofern sich nicht der Richter gemäß § 18 Abs. 2 RPflG die weitere Verfahrensführung vorbehalten hat.

2. Die in § 10 InsVV angeordnete entsprechende Anordnung des § 1 Abs. 1 InsVV ist so zu verstehen, daß die Berechnungsgrundlage hier nach dem Wert des Vermögens bestimmt wird, das der Insolvenzverwalter im Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung verwaltet hat.

3. Im Verfahren zur Festsetzung seiner Vergütung obliegt es dem vorläufigen Verwalter, die aus den Akten nicht ersichtlichen Tatsachen vorzutragen, auf die die Höhe der Vergütung gestützt werden soll. Im Verfahren der weiteren Beschwerde kann der in den Tatsacheninstanzen unterlassene Vortrag hierzu nicht nachgeholt werden.

Normenkette

InsO § 6; InsO § 7; InsO § 21; InsO § 64; InsVV § 1; InsVV § 10; RPflG § 3; RPflG § 8; RPflG § 18

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 25 T 228/00)

AG Düsseldorf (Aktenzeichen 503 IN 14/99)

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 21. April 2000 gegen den Beschluß der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23. März 2000 – 25 T 228/00 – wird zugelassen.

Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 21. April 2000 gegen den Beschluß der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23. März 2000 – 25 T 228/00 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Beteiligte zu 2) zu tragen.

Gründe

1. Der Beteiligte zu 2) ist durch Beschluß des Amtsgerichts Düsseldorf vom 18. Februar 1999 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. ...

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